Recht

Einige rechtliche Fragestellungen zur Bienenhaltung, die in unserem Verein bereits häufiger besprochen wurden, sind im Folgenden kurz auf Grundlage der in Deutschland gültigen Rechtslage beantwortet.

Wird zur Bienenhaltung eine Genehmigung benötigt?

Für die Aufstellung und Haltung von Bienenvölkern auf privaten Grundstücken ist keine besondere Genehmigung erforderlich. Auch innerorts dürfen Bienen überall gehalten werden, sofern gemäß Bebauungsplan die Kleintierhaltung nicht ausdrücklich verboten ist. Gesetzliche Vorschriften, die das Verhältnis zum Nachbarn regeln, müssen jedoch beachtet werden. Regelungen hierzu finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch z.B. in § 906 BGB zur Abgrenzung wesentlicher und unwesentlicher nachbarschaftlicher Beeinträchtigungen und zur Frage der ortsüblichen Grundstücksnutzung. Ein Mindestabstand von Bienenvölkern zur Grundstücksgrenze ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Als Verein empfehlen wir unseren Mitgliedern, nachbarschaftliche Auseinandersetzungen wegen der Bienenhaltung nicht auf juristischer Ebene zu führen, sondern Bedenken des Nachbarn ernst zu nehmen und im Streitfall lieber einen anderen Aufstellungsort für die eigenen Bienenvölker zu suchen. Auch die Anpflanzung von Hecken oder die Errichtung von baulichem Sichtschutz kann zur nachbarschaftlichen Akzeptanz hilfreich sein. Über unseren Mitgliedsbeitrag ist die empfohlene Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung bereits abgeschlossen. Zum Thema Aufstellen von Bienenvölkern in Hessen” bietet unser Landesverband eine kostenfreie Infobroschüre an.

Für die Aufstellung von Bienenvölkern in Kleingartenanlagen gelten die allgemeinen Regelungen des Bundeskleingartengesetzes sowie die Satzung des örtlichen Kleingartenvereins. Die Rechtslage muss hier im konkreten Einzelfall jeweils einzeln erfragt werden. Oftmals ist Bienenhaltung in Kleingärten nicht nur möglich, sondern sogar ausdrücklich erwünscht!

Bienenhaltung ist gemäß der Bienenseuchen-Verordnung in jedem Fall beim zuständigen Veterinäramt meldepflichtig. Die Behörde pflegt ein Register aller Bienenstände und vergibt hierzu Registiernummern, um bei Ausbruch einer Bienenseuche entsprechend reagieren zu können. Als Imkerverein bitten wir die Imker unserer Region ausdrücklich, dieser Meldepflicht unbedingt nachzukommen. Falls es in unserer Region zum Ausbruch einer Bienenseuche kommt, möchten wir Schäden und Völkerverluste in enger Zusammenarbeit mit dem Veterinäramt möglichst geringhalten. Aktuelle Informationen über regionale Ausbrüche der Bienenseuche “amerikanische Faulbrut” (AFB) finden sich z.B. im Tierseucheninformationssystem.

Schulungsmaßnahmen, Qualitätsuntersuchungen von Honig und Wachs, Krankheitsuntersuchungen und auch gemeinschaftlich genutzte Gerätschaften der Imkerei erhalten Zuschüsse aus EU-Fördermitteln. Über unseren Ortsverein können z.B. im Labor des Bieneninstitutes in Kirchhain kostenfrei Futterkranzproben auf Faulbrutsporen untersucht werden. Voraussetzung für die Förderung in Hessen ist grundsätzlich, dass die Bienenhaltung ordnungsgemäß angezeigt wurde. Als Nachweis hierfür müssen die Imker bei Teilnahme an geförderten Maßnahmen jeweils ihre Registriernummer angeben. Im Jahr 2023 ist eine neue Förderichtlinie in Kraft getreten, mit der neue Maßnahmen in den Förderkatalog aufgenommen und die insgesamt zur Verfügung stehende Fördersumme wesentlich gesteigert wurde. Die Förderung ist nun nicht mehr an die Mitgliedschaft im Verband gebunden, sondern es werden auch Imker gefördert, die nicht im Verband organisiert sind. Deshalb wurde ab 2024 anstelle der Mitgliedsnummer die Verpflichtung zur Angabe der Registriernummer für alle geförderten Maßnahmen verbindlich festgelegt.

Wenn der Wohnort des Imkers im Main-Kinzig-Kreis liegt, ist das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Gutenbergstr. 2, 63571 Gelnhausen für die Vergabe der Registriernummer zuständig. Andere Nummern, z.B. vom Landesverband, der Tierseuchenkasse oder des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (HIT), werden NICHT akzeptiert. Nur für den Besuch des “Grundkurs Bienenhaltung” durch Imkerei-Interessenten, die noch keine eigenen Bienen haben, wird ausnahmsweise auf die Angabe der Registriernummer verzichtet.

Um eine eigene Registriernummer vom Veterinäramt zu erhalten, bitte das untenstehende Formular ausfüllen. Hierzu kann der genaue Standort des eigenen Bienenstandes einfach bei Google-Maps gesucht und angeklickt werden. Die dort angezeigten Geokoordinaten (blaue Schrift, z.B. 50.347435, 9.522825) können dann ins Formular übernommen werden.

Zitat:
§ 1a Bienenseuchen-Verordnung
Wer Bienen halten will, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Bienenhaltungen unter Erteilung einer Registernummer und legt hierüber ein Register an. Die Registernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde der Bienenhaltung vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.

Welche Regelungen gibt es zum Bau von Bienenhäusern?

Außerhalb geschlossener Ortschaften ist der Bau von Bienenhäusern grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind im § 35 Baugesetzbuch geregelt. Als Imkerverein empfehlen wir unseren Mitgliedern, auf die Errichtung von Bienenhäusern zu verzichten. In der modernen Bienenhaltung werden als Bienenkästen sogenannte Magazinbeuten in Freilandaufstellung verwendet. Bienenkästen in Magazinbauweise haben den Vorteil, die Größe des Innenraums entsprechend der Jahreszeit und den Bedürfnissen des Bienenvolkes variabel anpassen zu können. Im Freiland sollten außerdem nur Bienenkästen aufgestellt werden, in denen auch ein Bienenvolk lebt. Leere Kästen müssen mindestens bienendicht verschlossen oder besser ganz weggeräumt werden.

Zitat:
§ 6 Bienenseuchen-Verordnung
Von Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen sind vom Besitzer der Bienen stets bienendicht verschlossen zu halten.

Was ist beim Umstellen von Bienenvölkern an einen anderen Ort zu beachten?

Unter Imkern ist es üblich, mit den Bienen zu “wandern”, d.h. Bienenvölker in eine andere Region zu transportieren, um z.B. Honig vom Trachtangebot dieser Region zu ernten. So wird beispielsweise der Schwarzwald angewandert, um Waldhonig zu ernten, oder Bienenvölker werden in die Bodenseeregion oder ins Alte Land bei Hamburg gefahren, um dort Bestäubungsleistung zu erbringen, die von den Obstbauern dort auch entlohnt wird. Der An- und Verkauf von Bienenvölkern ist ebenso mit einem Transport der Völker und einer Umstellung an einen anderen Ort verbunden.

Für solche Bienenvölkertransporte ist grundsätzlich ein Gesundheitszeugnis erforderlich. In unserer Region wird ein Gesundheitszeugnis nach § 5 der Bienenseuchen-Verordnung verlangt, sobald Bienenvölker über die Grenze des “Altkreises Schlüchtern” transportiert werden. Nur bei Völkerumstellungen im Nahbereich innerhalb des Altkreises kann auf ein Gesundheitszeugnis verzichtet werden.

Zitat:
§ 5 Bienenseuchen-Verordnung
(1) Der Besitzer oder die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen haben für Bienenvölker, die an einen anderen Ort verbracht werden, unverzüglich nach dem Eintreffen der für den neuen Standort zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle eine Bescheinigung des für den Herkunftsort zuständigen beamteten Tierarztes vorzulegen. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Bienen als frei von Amerikanischer Faulbrut befunden worden sind und der Herkunftsort der Bienen nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt. Die Bescheinigung darf nicht vor dem 1. September des vorhergehenden Kalenderjahres ausgestellt und nicht älter als neun Monate sein.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird von der für den neuen Standort zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle einbehalten. Für Bienenvölker, die nur vorübergehend an einen anderen Ort verbracht werden, trägt sie in der Bescheinigung den Ort, den Beginn und das Ende der Wanderung sowie am Ort der Wanderung oder auf dem Bienenstand festgestellte Bienenseuchen ein. Die Bescheinigung wird dem Besitzer oder den mit der Beaufsichtigung, Wartung oder Pflege der Bienenvölker betrauten Personen wieder ausgehändigt, wenn die Bienenvölker aus dem Bezirk der zuständigen Behörde verbracht werden.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

Um ein Gesundheitszeugnis zu erhalten, wenden die Imker unserer Region sich an das Veterinäramt in Gelnhausen. Von dort wird dann ein Bienenseuchensachverständiger (BSV) mit der Gesundheitsüberprüfung des Bienenstandes beauftragt. Es besteht auch die Möglichkeit, sich vereinsintern direkt an den zuständigen BSV zu wenden. Die Kosten für ein Gesundheitszeugnis betragen ca. 30 € + Fahrtkosten.

Bei Wanderung in eine fremde Region ist am Wanderplatz ein Schild mit Name und Anschrift des Bienenhalters anzubringen:

Zitat:
§ 5a Bienenseuchen-Verordnung
Der Besitzer von Bienenvölkern, die nur vorübergehend an einen anderen Ort verbracht werden, hat an dem Bienenstand ein Schild mit seinem Namen und seiner Anschrift sowie der Zahl der Bienenvölker in deutlicher und haltbarer Schrift gut sichtbar anzubringen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Bienenvölker in seiner Gegenwart oder im Beisein eines von ihm Beauftragten von dem beamteten Tierarzt untersucht werden können, soweit eine solche Untersuchung aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

Welche steuerlichen Regelungen gelten für Imker?

Imker unterliegen grundsätzlich sowohl der Einkommens- als auch der Umsatzbesteuerung. In der Praxis zahlt ein Hobbyimker in der Regel jedoch keine Steuer für seine Imkerei.

Zur Einkommenssteuer: Einkünfte aus der Imkerei gelten einkommenssteuerrechtlich als sonstige Land- und Forstwirtschaft. Die Bienenhaltung wird bis zu einer Grenze von 30 Bienenvölkern steuerlich als Liebhaberei gewertet und es wird dafür keine Einkommensteuer erhoben. Dieser Grenzwert ist seit dem Jahr 2016 im Einkommensteuergesetz, Anlage 1a, in Verbindung mit § 13a EStG gesetzlich festgelegt. Für Imker mit über 30 bis 70 Bienenvölkern wird steuerlich ein pauschaler Gewinn angenommen. Erst ab über 70 Bienenvölkern muss der Imker dem Finanzamt eine Einnahmeüberschussrechnung vorlegen.

Zur Umsatzsteuer: Beim Verkauf von Produkten der Imkerei kann gemäß § 24 Umsatzsteuergesetz eine Mehrwertsteuer von 9% ausgewiesen werden, die jedoch nicht an das Finanzamt abgeführt werden muss, da dem Imker in der genannten Rechtsvorschrift ein Vorsteuerabzug in gleicher Höhe pauschal gewährt wird. Die Regelung des § 24 UStG gilt bis höchstens 600.000 € Jahresumsatz. Es besteht auch die Möglichkeit, zur Regelbesteuerung zu wechseln. Der Honig kann dann mit 7% Mehrwertsteuer verkauft werden, diese muss jedoch an das Finanzamt abgeführt werden. Im Gegenzug wird dann im Einkauf verausgabte Mehrwertsteuer vom Finanzamt erstattet. Diese Optimierungsmöglichkeit wird kaum von Hobbyimkern genutzt, da hierzu regelmäßige Umsatzsteuererklärungen eingereicht werden müssen. Die meisten Hobbyimker verkaufen ihren Honig zu einem fixen Bruttopreis. Beim Ausstellen von Rechnungen oder Quittungen muss dann nur auf den Ausweis des korrekten Mehrwertsteuersatzes geachtet werden.

Was ist zu beachten, wenn meine Bienen schwärmen?

Die natürliche Vermehrungsmethode der Honigbienen ist der Bienenschwarm. Dabei teilt sich ein Bienenvolk. Ein Teil der Bienen verlässt mit einer eigenen Bienenkönigin den angestammten Bienenkasten als Schwarm, um eine neue Heimat zu suchen und ein neues Volk zu gründen. Das Foto zeigt einen Bienenschwarm, der sich nach dem Auszug aus dem Bienenkasten am Ast eines nahestehenden Baumes gesammelt hat. Hier wartet der Schwarm auf die Rückkehr der ausgesandten “Scouts”, die eine neue Bienenwohnung suchen. Bevor sich die Bienen dorthin auf den Weg machen, kann der Imker die Gelegenheit nutzen und den Schwarm in einen eigenen Bienenkasten “einschlagen”. Falls der Schwarm zur neuen Wohnung losfliegt, wird es für den Imker schwieriger, ihn wieder einzufangen.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch finden sich Regelungen zu den Eigentumsverhältnissen bei einem Bienenschwarm und zum Verfolgungsrecht des Eigentümers. In § 961 BGB ist geregelt, dass der Eigentümer unverzüglich die Verfolgung seines Bienenschwarms aufnehmen muss, ansonsten wird der Schwarm herrenlos. Weiterhin ist in § 962 BGB geregelt, dass der Eigentümer eines Bienenschwarms bei der Schwarmverfolgung fremde Grundstücke betreten darf. Wenn der Imker dort einen Schaden anrichtet, muss er diesen ersetzten. Diese Regelungen gehören zum ältesten Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches und gehen auf dessen Entstehung zu Beginn des 18. Jahrhunderts zurück. Zu dem an der Gesetzgebung beteiligten preußischen Landadel gehörten viele Imker, die damals einen Regelungsbedarf sahen, der heute nicht mehr jedem Grundstücksbesitzer plausibel erscheint.

Als Imkerverein empfehlen wir unseren Mitgliedern, in der Schwarmzeit die eigenen Bienenvölker engmaschig zu kontrollieren und bei Bedarf Schwarmverhinderungsmaßnahmen zu ergreifen. Wer als Imker die Dynamik und Gesundheit eines natürlichen Bienenschwarms nutzen möchte, sollte zumindest eine beginnende Schwarmstimmung seiner Völker im Blick behalten, um abgehende Schwärme zeitnah einfangen zu können. Wenn ein Bienenschwarm auf fremde Grundstücke wechselt oder in fremden Gebäuden eine neue Wohnung bezieht, entsteht ein deutlich erhöhter Arbeitsaufwand. Vor dem Betreten eines fremden Grundstücks sollte der Imker gründlich abwägen, ob der Wert des Schwarmes mögliche rechtliche Auseinandersetzungen über eventuelle Schäden rechtfertigt.

© Imkerverein Schlüchtern e.V., 2024